Satzung

 

In der Fassung vom xx.xx.xxxx

 

§ 1

Name, Grenzen und Größe

(1) Die im folgenden aufgeführten Jagdbezirke bilden gemäß § 10 LJagdG eine Hegegemeinschaft zur Bewirtschaftung der Wildarten Dam- und Rotwild innerhalb des Gebietes der Hegegemeinschaft. Die Hegegemeinschaft führt den Namen

 

Hegegemeinschaft Wilhelminenhof/Zinow

 

Sie hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen ersten Vorsitzenden.

(2) Die Hegegemeinschaft ist rechtsfähig, sobald sie bei der Jagdbehörde angezeigt und durch die Jagdbehörde anerkannt wurde. Die Anzeige erfolgt durch Veröffentlichung der Satzung.

(3) Die zur Hegegemeinschaft gehörenden Jagdbezirke sind in einer Anlage () aufgeführt.

(4) Die festgelegten Grenzen der Hegegemeinschaft sind in einer Karte dargestellt ().

 

§ 2

Ziele, Zweck und Aufgaben der Hegegemeinschaft

(1) Die Hegegemeinschaft hat das Ziel, einen Beitrag zur Erhaltung des Wildes, als Teil der Vielfalt der heimischen Natur, in der überregionalen natürlichen Umwelt zu leisten.

(2) Die Hegegemeinschaft bezweckt insbesondere mit dem flächendeckenden Zusammenschluss der als Anlage zu § 1 Abs. 3 und 4 dargestellten Gebiete eine großflächige Hege des Dam- und Rotwildes in seinen artgerechten Lebensräumen. Weitere in diesen Gebieten vorkommende Schalenwildarten werden die Hege einbezogen.

Die Bewirtschaftung des Reh- und Schwarzwildes erfolgt in Verantwortung der Hegeringe.

(3) Grundlage für die Bewirtschaftung der Schalenwildbestände bildet die jeweilige  aktuelle Wildbewirtschaftungsrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Es werden den örtlichen Verhältnissen angepasste Ergänzungen zur Wildbewirtschaftung aufgestellt.

Insbesondere verfolgt die Hegegemeinschaft folgende Ziele:

  • den Aufbau und die Erhaltung von gesunden, altersklassenmäßig ausgewogenen und der Kapazität der artgerechten Lebensräume angepassten Wildbeständen,
  • die Erhaltung und die Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes,
  • die Förderung möglichst gleichmäßiger Verteilung der Wildbestände in den artgerechten Lebensräumen,
  • die Begrenzung der Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und am Wald auf ein tragbares Maß,
  • die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Müritz-Nationalparkes in Einklang zu bringen.

(4) Die Hegegemeinschaft hat weiterhin folgende Aufgaben:

  • Durchsetzung und Überwachung der Einhaltung der jagdgesetzlichen Regelungen sowie der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit,
  • Ermittlung der Wildbestände  und Aufstellung von flächendeckenden Gesamtabschussplänen,
  • Überwachung des Abschusses,
  • Kontrolle und Darstellung der Abschussergebnisse einschließlich des körperlichen Nachweises und der Durchführung von Hegeschauen,
  • Förderung der Zusammenarbeit und Fortbildung der beteiligten Jäger,
  • Durchsetzung von geeigneten Wildfolgevereinbarungen.
  • Enge Zusammenarbeit mit den benachbarten Hegegemeinschaften.  

(5) Weiterhin nimmt die Hegegemeinschaft folgende Aufgaben wahr:

  • Erarbeitung von einheitlichen Grundlagen zur Ermittlung und für Festlegungen tragbarer Wildbestände.
  • Erweiterung der Kenntnisse der Mitglieder über Naturschutz, Landeskultur und Landschaftspflege.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind alle im Bereich der Hegegemeinschaft ständig Jagende.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind die  im Sinne der jagdrechtlichen Vorschriften Jagdausübungsberechtigten:

a)      die Pächter  der angeschlossenen , gemeinschaftlichen Jagdbezirkes             (bei Nichtverpachtung die Jagdgenossenschaft wird diese dann in der Regel durch den Vorsteher der Jagdgenossenschaft vertreten)

b)      die Inhaber bzw. Pächter der angeschlossenen Eigenjagdbezirke (die in Eigenregie genutzten Eigenjagdbezirke (Verwaltungsjagdbezirke) des Landes werden durch die Leiter der beteiligten Forst- und Nationalparkamtes vertreten.

(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Absatz 2 können weitere beratende Mitglieder, die in dem Gebiet der Hegegemeinschaft jagen oder sonstige die Wildhege berührende Interessen vertreten, in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden.

Beratende Mitglieder können sein:

  • die Jagdvorsteher von Jagdgenossenschaften und Eigentümer von Eigenjagdbezirken,
  • bestätigte Jagdaufseher der beteiligten Jagdbezirke,
  • Revierförster und angestellte Jäger der beteiligten Forst- und Nationalparkverwaltungen, die in den einzelnen Verwaltungsjagden tätig sind,
  • Der Kreisjägermeister
  • Vertreter der zuständigen Jagdbehörde,
  • Vertreter der zuständigen Naturschutzbehörde

(4) Die Mitglieder werden in einem aktuell zu haltenden Verzeichnis geführt (Anlage 3).

 Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. bei Verlust der Eigenschaft gemäß Absatz 2, Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod
  2. für beratende Mitglieder:
    1. durch schriftliche Kündigung, die durch das beratende Mitglied erklärt wird, oder
    2. durch eine vom Vorstand ausgesprochene Kündigung nach vorherigem Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

die Kündigungsfrist beträgt in diesen Fällen drei Monate;

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht

  • an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
  • Vorschläge zur Ausgestaltung und Verbesserung der Arbeit der Hegegemeinschaft zu machen,
  • die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes, das Mitgliederverzeichnis und Planungsunterlagen der Hegegemeinschaft einzusehen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht

  • das Ziel, den Zweck und die Aufgaben der Hegegemeinschaft zu unterstützen,
  • die Satzung der Hegegemeinschaft und die Beschlüsse der Organe der Hegegemeinschaft anzuerkennen und  umzusetzen,
  • mit seinen Rot- und Damwildtrophäen und denen der Jagdgäste an den Trophäenschauen der Hegegemeinschaft teilzunehmen,
  • alle Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen,
  • markiertes, erlegtes Wild den dafür zuständigen Weidgenossen weiterzumelden,
  • Vorzeigen aller Trophäenträger des Rot-Damwildes einschließlich des Fallwildes,
  • Vorzeigen alles getreckten weiblichen Wildes,
  • Teilnahme an der Wildzählung.

 

§ 5

Organe der Hegegemeinschaft

(1) Die Hegegemeinschaft hat folgende Organe:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. den Vorstand,
  3. den erweiterten Vorstand.

(2) .Weiterhin kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ein ehrenamtlicher Geschäftsführer gewählt werden.

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung  gemäß § 3 Absatz 2 als oberstes  Organ der Hegegemeinschaft obliegen folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes,
  • Beschluss über die Satzung und Satzungsänderungen,
  • Beschluss über die Hege- und Bejagungsrichtlinien im Rahmen der Wildbewirtschaftungsrichtlinie des Landes,
  • Beratung und Beschluss zur Gesamtabschussplanung der Hegegemeinschaft und zur Regelung dessen Aufteilung auf die Jagdbezirke (§ 9),
  • Beschluss über die Art und den Umfang von Maßnahmen gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliedspflichten und gegen die jagdliche Ordnung verstoßen haben (§ 14),
  • Beschluss über Beiträge und Umlagen zur Deckung der Unkosten,
  • Benennung des Kassenprüfers,
  • Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaft im Benehmen mit der zuständigen Jagdbehörde,
  • Beschlüsse zur Durchführung des körperlichen Nachweises und von Hegeschauen,
  • Beschluss zu Anträgen, insbesondere von Mitgliedern,
  • Beschluss zur Aufnahme und Kündigung von beratenden Mitgliedern.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind bindend, sofern sie nicht geltendem Bundes – oder Landesrecht bzw. Weisungen nachgeordneten Behörden entgegenstehen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmter Aufgaben den Hegeringen des Landesjagdverbandes oder einzelner Beauftragter (Obmänner) übertragen werden Zu diesen Aufgaben zählen zum Beispiel:

  • Erarbeitung und Durchführung von Speziellen Hegemaßnahmen für einzelne Wildarten.
  • Vorbereitung der Grundlagen für Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung.
  • Die Vorbereitung von Hegeschauen.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft sind bindend, sofern sie nicht Bundes-, Landesrecht sowie nachgeorderten Verwaltungsvorschriften entgegenstehen.  

 

§ 7

Vorsitz, Einberufung, Niederschrift

(1) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand turnusmäßig mindestens einmal jährlich (zweckmäßigerweise I. Quartal) oder nach schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von drei Wochen nachweislich einzuberufen. Der Einladung kann zusätzlich über öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Der Einladung  ist die Tagesordnung Beschlussfassungsnennung  beizufügen. Einladungsschreiben gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte Hegegemeinschaft schriftlich bekannt gegebene Adresse der Mitglieder gerichtet sind. 

(2) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die folgende Angaben enthalten sollte:

  1. Ort und Tag der Versammlung,
  2. Tagesordnung,
  3. Zahl der Anwesenden und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  4. die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer des Vorstandes zu unterzeichnen.

(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

 

§ 8

Stimmen und Mehrheitsverhältnisse

(1) Bei den Abstimmungen der beschlussfähigen Mitgliederversammlung (Absatz 6) entscheidet die einfache Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen.

Die Mitglieder haben je eine Personenstimme, sofern sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

Stimmberechtigte Mitglieder können mittels schriftlicher vollmacht ihre Stimme abgeben lassen.

(2) Für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. zur Wahl des Vorstandes der Hegegemeinschaft,
  2. zum Abschussplan der Hegegemeinschaft,
  3. zur Ausfüllung des Rahmens der Wildbewirtschaftungsrichtlinie des Landes und der Verordnung zur Jagdausübung im Nationalpark des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
  4. zur Satzungsänderung,
  5. zur Auflösung der Hegegemeinschaft und
  6. zur Beschlussfassung über den körperlichen Nachweis ist neben der einfachen Mehrheit nach Personenzahl auch die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Jagdfläche erforderlich (doppelte Mehrheit).

(3) Satzungsänderungen bedürfen einer doppelten dreiviertel Mehrheit der abzugebenden Stimmen.

Der Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaften bedarf einer Vierfünftel-Mehrheit der abzugebenden Stimmen.

Ansonsten wird die Hegegemeinschaft behördlich aufgelöst werden, wenn 3 Jahre keine beschlussfähige Versammlung(ein Drittel der Mitglieder mit einem Drittel Flächenanteil) zustande kam.

Für Beschlüsse gemäß Satz 1 und 2 ist erforderlich, dass mindestens die Hälfte der jagdausübungsberechtigten Mitgliedern, die mindestens über die Hälfte der Jagdfläche verfügen, ihre Stimme abgegeben haben.

(4) Eine Vertretung der Pächter gemeinschaftlicher Jagdbezirke, der Pächter bzw. Inhaber von Eigenjagdbezirken aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zulässig.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit mindestens einem Drittel Flächenanteil der Hegegemeinschaft anwesend oder vertreten ist.

Die Mitgliederversammlung ist jedoch auch unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder und deren Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf besonders hingewiesen worden ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende binnen vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen.

(6) Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn, ein Mitglied stellt den Antrag auf geheime Abstimmung. Diese Anträge zur Abstimmung müssen mindestens 21 Tage  vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können ausnahmsweise  auch durch den Vorstand schriftlich herbeigeführt werden. In diesem Fall wird allen Mitgliedern der Beschlussantrag zugestellt und ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie dem Antrag schriftlich zustimmen oder ihn ablehnen können. Für die schriftliche Abstimmung gelten im Übrigen die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.

(8) Bei den Verwaltungsjagdbezirken des Landes erfolgt die einheitliche Stimmabgabe durch die jeweiligen Forstamtsleiter oder deren bevollmächtigte Vertreter.

(9) Die gefassten Beschlüsse, insbesondere zur Ausgestaltung der Wildbewirtschaftungsrichtlinien und zur Abschussdurchführung, sind für das ganze Gebiet der Hegegemeinschaft gültig, sofern durch die Art der Beschlussfassung der Grundsatz, dass das Jagdrecht an das Eigentum von Grund und Boden gebunden ist, nicht aufgehoben wurde. (§ 8 Abs. 2).

  

§ 9

Beschlussfassung zum Abschussplan der Hegegemeinschaft

(1) Der Abschussplan der Hegegemeinschaft wird im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften, den Pächtern, den Inhabern der Eigenjagdbezirke und den Hegeringleitern zu einem einheitlichen Termin aufgestellt.

(2) Zu diesem Zwecke können zur Beschlussfassung zum Abschussplan der Hegegemeinschaft, neben den jagdausübungsberechtigten Mitgliedern, auch die Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaften und die Besitzer der Eigenjagdbezirke, sofern diese das Jagdrecht nicht selbst ausüben, geladen werden.

(3) Das Einvernehmen kann gemäß § 8 Abs. 2 hergestellt werden, sofern nicht andere Regelungen vereinbart werden.

(4) Zum Abschussplanbeschluss ist die gemäß § 7 Abs. 2 anzufertigende Niederschrift um die Bezeichnung der gemäß Absatz 2 bei der Beschlussfassung vertretenen Jagd- und Teiljagdbezirke, die Namen der Jagdbezirksvertreter und das erzielte Abstimmungsergebnis (Absatz 3) zu erweitern.

(5) Die Niederschrift zum Abschussplanbeschluss wird der zuständigen Jagdbehörde vorgelegt.

 

§ 10

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. 6 Vorstandsmitgliedern
  4. dem Schriftführer/Schatzmeister
  5. Vertreter der Fischerei, sofern die Gewässergröße dies erfordert.

(2) Der erweiterten Vorstand hat gegenüber dem Vorstand eine beratende Funktion. Durch den Vorstand werden folgende Vertreter in den erweiterten Vorstand kooptiert:

  • ein Vorsitzender der einbezogenen Jagdgenossenschaften,
  • die Vorsitzenden der Hegeringe, sofern sie nicht in den Vorstand gewählt sind.

(3) Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes werden zu Obmännern für die Bewirtschaftung der einzelnen in der Hegegemeinschaft vorkommenden Wildarten und anderen Aufgaben bestimmt.

(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 2. In der Regel wählt die Mitgliederversammlung die Mitglieder des Vorstandes mit Personenmehrheit. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Bei geheimer Wahl findet die Abstimmung mit einfacher Mehrheit statt.  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Er ist ehrenamtlich tätig.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstandes mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandmitglieder anwesend ist.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Personenstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Zu den Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.

(7) Zur Anfertigung der Niederschrift gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

 

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

(1)Der Vorstand führt die Geschäfte der Hegegemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft nach außen, sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte und dafür, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeführt werden. Dem Vorstand obliegen ferner alle Aufgaben, die nicht nach dieser Satzung oder nach Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder von dieser auf andere übertragen wurden.

Er hat weiterhin folgende Aufgaben: 

  1. Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben.
  2. Führung des Mitgliederverzeichnisses, aus dem die Mitglieder, ihr Wohnsitz und die Art der Ausübung der Jagd sowie die Größe ihrer Jagdfläche zu ersehen sind.
  3. Grundsatzbeschlussvorschlag über die Aufnahme und den Ausschluss von beratenden Mitgliedern an die Mitgliederversammlung.
  4. Beschluss über schriftliche Abstimmung gemäß § 8 Abs. 8.
  5. Beschluss über Maßnahmen gegen Mitglieder entsprechender Disziplinarordnung LJV.
  6. Der Vorstand koordiniert die Erarbeitung eines Abschussplanvorschlages für die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
  7. Der Vorstand unterbreitet in Zusammenarbeit mit den Hegeringen der zuständigen Jagdbehörde den gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 beschlossenen Abschussplanvorschlag für die Schalenwildarten und die vorgeschlagene Aufteilung des Abschusssolls auf die einzelnen Jagdbezirke sowie die gemäß § 16 Abs. 2 anzuzeigenden Beschlüsse.
  8. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung.

(2) Ferner nimmt der Vorstand folgende Aufgaben wahr:

  • Ergänzung der Bewirtschaftungsrichtlinie  Dam- und Rotwild.

 

§ 12

Einnahmen und Ausgaben, Auflösung

(1) Zur Bestreitung der Sachausgaben wird ein Beitrag von Jährlich 20,00Euro pro Jagdbezirk festgelegt.

(2) Die Aufwendungen der Hegegemeinschaft sind zur Erfüllung ihres Zweckes gemäß § 2 auf die notwendigen Ausgaben zu beschränken. Die Mitgliederversammlung kann weiteres regeln.

(3) Die Hegegemeinschaft erstrebt keinen Gewinn. Sie verwendet ihre Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke. Die Hegegemeinschaft wird am Markt nicht tätig.

(4) Im Falle einer Auflösung der Hegegemeinschaft ist der verbleibende Kassenbestand - wenn dieses von der Mitgliederversammlung so beschlossen wird - für die Wildhege zu verwenden oder sonst auf die Beteiligten zu verteilen.

(5) Sofern Umlagen von den Mitgliedern der Hegegemeinschaft erhoben werden, hat der Schatzmeister des Vorstandes deren Verwendung der Mitgliederversammlung darzustellen.

 

§ 13

Körperlicher Nachweis des Abschusses und Trophäenschau

(1) Nach Antrag der Hegegemeinschaft bei der zuständigen Jagdbehörde kann der körperliche Nachweis des Abschusses beim Rot-, Dam- und Schwarzwild angeordnet werden. Der Körperliche Nachweis des erlegten wildes erfolgt durch Vorzeigen des ganzen Stückes oder des Hauptes bei den vom Vorstand eingesetzten Obmännern. Diese nehmen die Altersbestimmung vor und führen den Nachweis der Strecke (nachstehend Streckenliste genannt) mit den geforderten Daten.

(2) Die nachweisliste dient neben dem Streckenbuch der einzelnen Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke der Kontrolle der Einhaltung des Abschussplanes in der Hegegemeinschaft, insbesondere bei behördlichen genehmigter Vereinbarung der Jagdbezirke untereinander über gegenseitige Anerkennung von Abschüssen auf den Abschussplan der Beteiligten.

(3) Zum Abschluss des Jagdjahres sind alljährlich Trophäenschauen durchzuführen.

 

§ 14

Maßnahmen gegen Mitglieder

(1) Gegen Mitglieder, welche die Mitgliedspflichten, die jagdliche Ordnung (u. a. die Wildbewirtschaftungsrichtlinien) oder wesentliche Grundsätze der Weidgerechtigkeit verletzt haben, können besondere Maßnahmen festgelegt werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt hierzu grundsätzliche Regelungen(als Orientierung dienen die Disziplinarvorschriften des Jagdverbandes). Die konkreten Maßnahmen werden im Einzelfall vom Vorstand beschlossen. Erkennt das Mitglied die Maßnahme nicht an, so entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

(2) Die Bestimmungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und dem Landesjagdgesetz sowie anderen Gesetzen bleiben unberührt. Eine Doppelbestrafung von Mitgliedern für ein und denselben Tatbestand darf nicht erfolgen.

 

§ 15

Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr.

(2) Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand für den Fall, dass Umlagen erhoben werden.

 

§ 16

Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde ist die zuständige Jagdbehörde.

(2) Die Hegegemeinschaft zeigt der zuständigen Jagdbehörde die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse gemäß § 8 Abs. 2 und die Durchführung von Trophäenschauen an. Sie verwendet hierfür die entsprechenden Auszüge aus der jeweiligen Niederschrift.

 

§ 17

Abschluss

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Gründungsversammlung am 28.03.1994 in Kraft. Sie wird der zuständigen Jagdbehörde angezeigt und für den Bereich der Hegegemeinschaft bekannt gegeben.

Anlage

Download
Wildbewirtschaftungsrichtlinie
Wildbewirtschaftungsrichtlinie unser Hegegemeinschaft
Wildbewirtschaftungsrichtlinie.pdf
Adobe Acrobat Dokument 10.7 KB